Ein Wohnmobil oder ein Fahrzeug ohne festen Wohnsitz in Deutschland versichern. Spielt da die Kfz-Versicherung mit? Leider findet man dazu keine verlässlichen Informationen, also habe ich ein wenig recherchiert und auch unsere Erfahrungen beigefügt, denn es betrifft jeden, der mal eine längere Auslandsreise auf vier Rädern plant.
Im Netz kursieren folgende Informationen, die nicht ganz korrekt sind
Viele schreiben, dass man tatsächlich Probleme mit der Kfz-Versicherung bekommt und diese mit Kündigung droht. Die Versicherung verlangt in den meisten Fällen einen Wohnsitz in Deutschland! Meldet man sich einfach beim Einwohnermeldeamt ab und geht auf Tour, ohne die bestehende KFZ-Versicherung über die Abmeldung zu informieren, hat dies den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge. Informiert man hingegen die Versicherung, wird der Versicherungsschutz gekündigt. Zwar ist dies nach § 46 Abs. 2 FZV behördenseitig möglich, Voraussetzung ist jedoch, dass man der Zulassungsbehörde bei der Anmeldung eine Kfz-Versicherung nachweist.
Lasst uns ein wenig Licht ins Dunkel bringen, denn es ist nicht alles richtig, was da oben steht.
Wie versichere ich mein Wohnmobil oder Fahrzeug ohne Wohnsitz in Deutschland?
Der erste wichtige Schritt wäre, sich in Deutschland nicht abzumelden, bis man sein Wohnmobil angemeldet und versichert hat. Solange man einen Wohnsitz hat und angemeldet ist, gibt es keine Probleme mit der Versicherung. Das Gleiche gilt aber auch für manche Auslandskrankenversicherungen. Also nicht abmelden, bevor nicht alles versichert ist, was versichert werden muss.
Wenn du dein Auto in Deutschland zulassen willst, brauchst du eine Kfz-Versicherung und eine eVB-Nummer als Nachweis.
Wenn du keinen festen Wohnsitz in Deutschland hast, dich also demnächst abmeldest, brauchst du einen Empfangsbevollmächtigten für die Annahme von Post und sonstigen Anfragen.
Tipp: Es ist möglich, eine Autoversicherung online bei sogenannten Direktversicherern abzuschließen, aber achte darauf, dass sie mit deinem Reiseplan kompatibel ist. Ein Wechsel der Autoversicherung ist jedes Jahr bis zum 30. November möglich.
Der normale Weg zur Kfz-Versicherung für Reisende
Wenn du dein Fahrzeug über eine Empfangsbevollmächtigte/einen Empfangsbevollmächtigten weiterhin in Deutschland zulassen willst, solltest du dich bei deiner Versicherung über die genauen Bedingungen informieren, damit dein Fahrzeug auch im Ausland ausreichend versichert ist. (Empfohlen)
In Deutschland besteht eine Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Kfz-Haftpflichtversicherung). Jeder Fahrzeughalter ist verpflichtet, für sein Fahrzeug eine KFZ-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ohne den Nachweis einer KFZ-Haftpflichtversicherung kann ein Fahrzeug in Deutschland nicht zugelassen werden. Das Recht auf eine Kfz-Versicherung besteht also indirekt, da sie für die Zulassung eines Fahrzeugs in Deutschland zwingend erforderlich ist.
Eine Kfz-Versicherung kann unter bestimmten Umständen eine Versicherung ablehnen. So kann ein Antragsteller abgelehnt werden, wenn er in der Vergangenheit mehrere schwere Unfälle verursacht hat oder ein hohes Risiko für zukünftige Unfälle besteht.
Auch wenn jemand eine Kfz-Versicherung abgeschlossen hat, kann der Versicherer die Versicherung kündigen oder den Vertrag nicht verlängern, wenn der Versicherungsnehmer die Bedingungen nicht einhält.
Wird die Kfz-Versicherung vom Versicherer gekündigt, ist man aber nicht unversichert. Man ist in diesem Fall nicht automatisch unversichert! Man hat eine bestimmte Frist, um eine neue Versicherung abzuschließen. Findet man nach der Kündigung keine neue Versicherung, wird das Fahrzeug zwangsstillgelegt und darf in Deutschland nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.
Wie lange dauert es, bis man nach einer Kündigung durch den Versicherer eine neue Versicherung abschließen kann?
Die Kündigungsfrist der Kfz-Versicherung beträgt in der Regel einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres. Erfolgt die Kündigung während des laufenden Versicherungsjahres, muss die Versicherung eine angemessene Frist einhalten, um dem Versicherten die Möglichkeit zu geben, eine neue Versicherung abzuschließen.
Besteht trotz Kündigung durch den Versicherer Versicherungsschutz bis zum Vertragsende, wenn sich die versicherte Person aus Deutschland abgemeldet und einen Empfangsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 2 benannt hat?
Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist es möglich, dass eine Kfz-Versicherung den Vertrag kündigt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder das Fahrzeug für längere Zeit im Ausland genutzt wird, z.B. zu Reisen. Hat man eine empfangsberechtigte Person benannt, kann man das Fahrzeug während des Auslandsaufenthaltes weiter versichern lassen. Es ist jedoch möglich, dass die Kfz-Versicherung den Vertrag kündigt, auch wenn Sie einen Empfangsberechtigten benannt haben.
Würde die Versicherung gegen das Gesetz verstoßen, wenn man einen Empfangsberechtigten nach §46 Abs. 2 Satz 2 benannt hat und trotzdem gekündigt wird? Vor dem Hintergrund, dass man in Deutschland nicht ohne Versicherung fahren darf, vor allem wenn man aus dem Ausland zurückkommt und auf deutschen Straßen unterwegs ist, ist dies laut Gesetz nicht möglich!
Wenn du einen Empfangsberechtigten nach §46 Absatz 2 Satz 2 benannt hast und dein Wohnmobil weiterhin ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist, sollte die Versicherung deinen Vertrag nicht kündigen können. Sollte die Versicherung dennoch versuchen, den Vertrag zu kündigen, obwohl du alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten hast, kannst du rechtliche Schritte einleiten.
In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, eine Haftpflichtversicherung haben müssen. Ohne gültige Versicherung ist das Fahren auf öffentlichen Straßen in Deutschland illegal. Wenn du also aus dem Ausland zurückkehrst und in Deutschland fahren möchtest, musst du sicherstellen, dass dein Wohnmobil ordnungsgemäß versichert ist.
Die Versicherung würde gegen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verstoßen, wenn sie den Versicherungsvertrag ohne wichtigen Grund kündigen würde. Nach § 19 Abs. 2 VVG kann der Versicherer den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Versicherungsvertrages nicht zugemutet werden kann. Wichtig: Die Zulassung des Reisemobils durch einen Empfangsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StVG ist jedoch ein zulässiger Vorgang und stellt keinen Kündigungsgrund dar!
In diesem Fall können Sie rechtliche Schritte einleiten, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten oder um Schadenersatz zu erhalten, wenn ein Schaden eingetreten ist und die Versicherung sich weigert, dafür aufzukommen.
Was muss ich bei der Versicherung im Ausland noch beachten?
Wenn du mit einem deutschen Fahrzeug im Ausland unterwegs bist, musst du die dortigen Gesetze und Vorschriften beachten. Wenn du länger als 6 Monate im Ausland bleibst, musst du dein Fahrzeug unter Umständen im Ausland zulassen und registrieren. Das bedeutet, dass du nicht länger als 6 Monate in einem Land bleiben darfst, sondern ins nächste weiterreisen musst.
Wenn alle Stricke reißen, hier eine Alternative.
Wenn dir deine Versicherung während der Reise kündigt und du dir den Ärger ersparen möchtest, gibt es Alternativen. Um weiterhin versichert zu sein, musst du eine Auslandskasko- und Haftpflichtversicherung abschließen. Suche hier nach „Expat Car Insurance„.
Fazit
Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen. Es ist wichtig, sich vor Antritt der Reise in Deutschland zu versichern. Man kann seine Versicherung informieren und von Anfang an mit offenen Karten spielen und sagen, was man vorhat. Das ist am besten, aber nicht unbedingt notwendig.
Du kannst aber auch dich einfach versichern, dann das Fahrzeug anmelden und losfahren. Bei der Kfz-Versicherung musst du nur noch die neue Kontaktadresse des Empfangsberechtigten ändern. Am einfachsten geht das online bei einer Direktversicherung. Solltest du Probleme bekommen, bist du nicht unbedingt unversichert, wie oben beschrieben, denn alles hat seine Richtigkeit nach dem Gesetz. Die Zulassung des Reisemobils durch einen Empfangsberechtigten nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StVG ist jedoch ein zulässiger Vorgang und stellt keinen Kündigungsgrund dar!
Wer noch den Prozess zu Behörde wissen möchte, der kann diesen hier nachlesen: Wohnmobil oder Auto ohne festen Wohnsitz in Deutschland anmelden
Wichtiger Hinweis: Alle Infos oben nach bestem Wissen und Gewissen, ich bin kein Anwalt und gebe nur meine Erfahrungen weiter.
Unsere Literatur die wir zum Reisen empfehlen würden.
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Dein Artikel spricht mir aus der Seele! Wir sind auch eine Familie und wollen reisen! Alles dreht sich immer wieder um diese be…ene Meldeadresse!! Meine Kfz Versicherung wollte mir schon kündigen, als ich nur danach gefragt habe, ob es möglich ist, mich mit Empfangsberechtigter Person abzumelden! Zur Zeit bin ich verzweifelt auf der Suche nach einer Wohnmobilversicherung, die diesbezüglich keinen Stress macht.
Darf ich fragen, welche Kfz Versicherung ihr habt? Das würde mir und meiner Family vielleicht sehr helfen!! Vielen Dank und sonnige Grüße, Uwe
Hallo, es ist egal welche Versicherung man hat, Hauptsache man hat sich vor der Abmeldung in Deutschland versichert. Das ist eine Grauzone und wenn Sie das der Versicherung sagen, dann werden die sich zwar im Nachhinein beschweren, können Sie aber nicht direkt kündigen, solange der Vertrag läuft. Dann muss man sehen, ob man die Versicherung verlängern kann oder ob man eine neue Versicherung findet. Die meisten sagen ihrer Versicherung gar nichts und bleiben einfach versichert, ob das dann im Falle eines Unfalls funktioniert, ist eine andere Frage. Wir waren damals bei der HUK, aber die machen im Nachhinein auch Ärger, aber kündigen konnten sie uns nicht. Mittlerweile sind wir ganz aus Deutschland raus, auch nicht mehr bei der Versicherung. Das Ganze ist sehr ärgerlich, leider. Viele Grüße.
Hi, erstmal danke für euren ausführlichen Bericht! Habt ihr bei der Versicherung gemeldet, dass ihr jetzt „keine Meldeadresse“ mehr habt und das der Empfangsberechtigter jetzt zur „Neuen Adresse“ wird? Eine Versicherung die ich angefragt habe, hat mir gesagt das dies keine Ladungsfähige Adresse ist. (Mit dem Formular Empfangsberechtigter). War das bei euch ein Thema? Liebe Grüße Manuela
Hi,ja wir haben unsere Adresse geändert und dabei keinerlei Probleme gehabt. KFZ-Versicherungen sind zwar nicht begeistert davon, aber wenn du bereits versichert bist, können sie meiner Meinung nach nicht einfach so kündigen. Sie müssten einen triftigen Kündigungsgrund vorweisen, um den Vertrag aufzulösen. Die Ernennung einer empfangsberechtigten Person und das Reisen sind keine legitimen Kündigungsgründe, da dies bedeuten würde, das die Versicherung ein Gesetz nicht akzeptiert und somit eigentlich illegal wäre. Sie haben also keinen wichtigen Grund, dich zu kündigen. Allerdings sind Gesetzt ziemlich biegsam ;-).
Und es gibt oft Klauseln, die am Ende eines Versicherungsjahres genutzt werden, um unliebsame Personen loszuwerden. Soweit ich weiß, wird eine empfangsberechtigte Person auch als ladungsfähige Adresse anerkannt. Diese Person ist verpflichtet, alle behördlichen Angelegenheiten sowie Strafen und Ansprüche an dich weiterzuleiten. An deiner Stelle würde ich, bevor ich mich aus Deutschland abmelde, das Fahrzeug versichern, wo man auch online eine Adresse anpassen kann. Nach der Abmeldung und der Ernennung der empfangsberechtigten Person kannst du dann online die Adresse ändern. Wie immer keine Gewähr auf Richtigkeit und auch keine Rechtsberatung usw.! Schöne Reise 😉
Mir ist der Begriff Empfangsberechtigt nicht ganz klar. Ist der Empfangsberechtigte dann auch der Versicherungsnehmer? Oder bekommt der Empfangsberechtigte nur die Post, und Versicherungsnehmer bin immer noch ich?
Hi Achim, du bleibst der Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter. Die Empfangsberechtigte Person dient als Kontakt für Anfragen seitens Regierung bzw. Versicherung. Grüße